(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat unbeschadet von § 2 insbesondere dafür zu sorgen, daß
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich im übrigen nach § 57 Abs. 1 Nr. 5.
(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind §§ 32 bis 35, 40, 42, 43, § 44 Abs. 1 bis 4, §§ 45 und 46 sinngemäß anzuwenden mit dem Vorbehalt, daß dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird.
(4) 1Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden nach Unterrichtung[4] [Bis 31.08.2019: Verständigung] des Personalrates statt. 2An den Sitzungen kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, daß die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem widerspricht.
(5) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Der Personalrat stellt ihr die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
(6) 1Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die jugendliche Beschäftigte und Auszubildende betreffen. 2Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten behandelt werden und die Betroffenen nicht zustimmen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen