(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat unbeschadet von § 2 insbesondere dafür zu sorgen, daß

 

1.

die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden[1] [Bis 31.08.2019: Jugendlichen] geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften eingehalten,

 

2.

Maßnahmen, die den jugendlichen Beschäftigten[2] [Bis 31.08.2019: Jugendlichen] und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung, gemeinsam mit dem Personalrat bei der zuständigen Dienststelle angeregt und

 

3.

Anregungen und Beschwerden von jugendlichen Beschäftigten[3] [Bis 31.08.2019: Jugendlichen] und Auszubildenden, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung, gemeinsam mit dem Personalrat der zuständigen Dienststelle zugeleitet werden.

 

(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich im übrigen nach § 57 Abs. 1 Nr. 5.

 

(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind §§ 32 bis 35, 40, 42, 43, § 44 Abs. 1 bis 4, §§ 45 und 46 sinngemäß anzuwenden mit dem Vorbehalt, daß dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird.

 

(4) 1Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden nach Unterrichtung[4] [Bis 31.08.2019: Verständigung] des Personalrates statt. 2An den Sitzungen kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, daß die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem widerspricht.

 

(5) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Der Personalrat stellt ihr die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

 

(6) 1Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die jugendliche Beschäftigte und Auszubildende betreffen. 2Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten behandelt werden und die Betroffenen nicht zustimmen.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[4] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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