(1) Der Personalrat achtet auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren, unterstützt die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft und setzt sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes ein.

 

(2)[2] 1Die Dienststelle und die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen haben den Personalrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder hei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzuzuziehen; hierzu gehören insbesondere die Beteiligung bei der Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen, bei Unfalluntersuchungen und bei den aus Gründen des Arbeitsschutzes in der Dienststelle durchzuführenden Besichtigungen. 2Die Dienststelle hat dem Personalrat die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen mitzuteilen.

Bis 31.08.2019:

(2) 1Der Personalrat ist bei der Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen hinzuzuziehen. 2Bei der Untersuchung von Dienst- und Arbeitsunfällen durch die Dienststelle oder die in Absatz 1 genannten Stellen ist ein Mitglied des Personalrates, das von diesem bestimmt ist, hinzuzuziehen.

 

(3)[3] An· den Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nimmt ein beauftragtes Mitglied des Personalrates teil. Ist in der Dienststelle ein Arbeitsschutzausschuss gebildet, entsendet der Personalrat zwei Mitglieder.

 

(4)[4] Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er oder von ihm beauftragte Mitglieder nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen sind.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[3] Abs. 3 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[4] Abs. 4 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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