(1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

 

(2)[1] Die Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet werden soll, bestellt den Wahlvorstand.

Bis 31.08.2019:

(2) 1Die Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet werden soll, bestellt den Wahlvorstand. 2§ 22 gilt entsprechend.

[1] Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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