(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichtsbarkeiten[1] [Bis 31.08.2019: Gerichte] werden bei der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

 

(2)[2] 1Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. 2Soweit bei einer unteren Landesbehörde die Beschäftigten auf Planstellen und Stellen verschiedener Behörden der Mittelstufe geführt werden, sind diese Beschäftigten für den Bezirkspersonalrat bei der jeweils zuständigen Behörde der Mittelstufe wahlberechtigt. 3Soweit bei einer Behörde der Mittelstufe die Beschäftigten auf Planstellen und Stellen verschiedener oberster Dienstbehörden geführt werden, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde wahlberechtigt.

Bis 31.08.2019:

(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.

 

(3) Die Stufenvertretung besteht in Geschäftsbereichen mit in der Regel

bis zu 3000 Beschäftigten aus 7 Mitgliedern

 

3.001 bis 5.000 Beschäftigten aus 9 Mitgliedern

 

5.001 bis 10.000 Beschäftigten aus 11 Mitgliedern

 

10.001 bis 20.000 Beschäftigten aus 13 Mitgliedern

 

20.001 und mehr Beschäftigten aus 15 Mitgliedern.

 

2Für den Hauptpersonalrat beim Ministerium der Finanzen erhöht sich die Anzahl der Mitglieder um zwei.

 

(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den einzelnen Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch; andernfalls bestellen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leitungen der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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