(1) 1Die Dienststellenleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. 2Ihr ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen. 3An Versammlungen, die auf ihren Wunsch einberufen sind oder zu denen sie gemäß Tagesordnung ausdrücklich eingeladen ist, hat sie teilzunehmen.

 

(2) 1Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. 2Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. 3Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften, Berufsverbänden und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen.

 

(3) 1An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Stufenvertretungen, des Gesamtpersonalrates und der Haupt-, Bezirks- und Gesamtschwerbehindertenvertretung beratend teilnehmen. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(4) Der Personalrat oder die Personalversammlung können die Anhörung von Sachverständigen beschließen.

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