1Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. 2Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen und die sich auf die Beachtung der geltenden Tarif- und Besoldungsbestimmungen richten. 3Die Beschlußfassung zu Sozialangelegenheiten bleibt hiervon unberührt.

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