(1) 1Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse entgegenstehen. 2Die Teilnahme hat keine Minderung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen[1] [Bis 31.08.2019: von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder Zulagen] zur Folge. 3Finden Personalversammlungen außerhalb der Arbeitszeit statt, ist als Ausgleich für die Teilnahme Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren; gleiches gilt für Wege- und Fahrtzeiten. 4§ 33 Satz 4[2] [Bis 31.08.2019: § 33 Satz 3] gilt entsprechend.

 

(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Kosten der Reise zwischen Beschäftigungsstelle und Versammlungsort nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erstattet.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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