(1)[2] Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Personalversammlung einzuberufen und einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

Bis 31.08.2019:

(1) 1Personalversammlungen sind in der Regel einmal im Kalenderhalbjahr durchzuführen. 2Mindestens einmal im Jahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

 

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag der Dienststellenleitung oder eines Viertels der Wahlberechtigten[3] [Bis 31.08.2019: wahlberechtigten Beschäftigten] verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

 

(3) 1Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes muß der Personalrat vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr[4] [Bis 31.08.2019: Kalenderhalbjahr] eine solche nicht stattgefunden hat. 2Sie muß innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags stattfinden. 3§ 47 Abs. 2 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[4] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge