(1) 1Über jede Sitzung des Personalrates gemäß § 32 ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Sie muß mindestens Angaben enthalten über

 

1.

Ort und Tag der Sitzung,

 

2.

den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und

 

3.

den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt worden sind.

3Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrates zu unterzeichnen. 4Ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig eingetragen hat.

 

(2) Haben die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte[1] [Bis 31.08.2019: ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten], die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Dienststellenleitung oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbände ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen ein entsprechender Auszug der Niederschrift zu übermitteln[2] [Bis 31.08.2019: zuzuleiten].

 

(3) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werden der Niederschrift beigefügt.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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