(1) 1Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen. 2In Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten oder Auszubildenden betreffen, hat die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung Teilnahme- und Stimmrecht.[1] [Bis 31.08.2019: An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen.] [Bis 31.08.2019: 3In den Fällen des Satzes 2 hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung Stimmrecht.] [2]

 

(2) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilnehmen.

 

(3) 1Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, daß zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung Sachverständige hinzugezogen werden. 2Dabei ist sicherzustellen, daß schutzbedürftige personenbezogene Daten nur offengelegt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat[3] [Bis 31.08.2019: mitgeteilt oder erörtert werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben] oder die Daten offenkundig sind.

 

(4) 1Die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte nehmen an Sitzungen, die auf Verlangen der Dienststellenleitung einberufen sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, teil. 2Sie darf während der Beratung und Beschlußfassung nicht anwesend sein.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden bis 31.08.2019.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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