(1)[2] 1Wenn durch einen Beschluss des Personalrates wichtige Interessen der vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden und alle Mitglieder einer Gruppe oder die Mehrheit der Mitglieder des Personalrates es beantragen, wird die Frist zur endgültigen Abgabe der Stellungnahme des Personalrates gemäß § 61 Abs. 3 Satz 3 um eine Woche verlängert. 2Die Dienststelle ist über die Verlängerung unverzüglich zu unterrichten. 3Die Verlängerungsmöglichkeit gemäß Satz I besteht nicht in den Fällen, in denen die Dienststelle die Äußerungsfrist auf eine Woche gemäß § 61 Abs. 3 Satz 6 verkürzt hat.

Bis 31.08.2019:

(1) 1Der Beschluß des Personalrates ist für die Dauer von bis zu einer Woche vom Zeitpunkt der Abstimmung an auszusetzen, wenn alle Mitglieder einer Gruppe oder die Mehrheit der Mitglieder des Personalrates dies beantragen, soweit durch den Beschluß wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden. 2Die Dienststelle ist von der Aussetzung unverzüglich zu unterrichten.

(2)[3]

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für dringende Fälle, in denen die Dienststelle die Äußerungsfrist auf eine Woche gemäß § 61 Abs. 3 Satz 4 verkürzt hat.

 

(2)[4] 1In der verlängerten Frist soll innerhalb des Personalrates nach einer Verständigung gesucht werden. 2Dazu können sich der Personalrat und die Gruppen des Personalrates der Unterstützung der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbände bedienen.

Bis 31.08.2019:

(3) 1Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. 2Personalrat oder Antragsteller können sich der Unterstützung der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbände bedienen.

 

(3[5] [Bis 31.08.2019: 4] ) 1Unmittelbar nach Ablauf der Frist ist unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen. 2Wird der erste Beschluß bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Verlängerung[6] [Bis 31.08.2019: Aussetzung] nicht erneut gestellt werden.

 

(4[7] [Bis 31.08.2019: 5] ) Für Beschlüsse der Gruppenvertretungen gelten die Absätze I bis 3[8] [Bis 31.08.2019: Absätze 1 bis 4] entsprechend.

 

(5)[9] Erachtet die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personalrates oder der Vertreter einer Gruppe nach § 36 Abs. 2 Satz 1 als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen, findet § 178 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[3] Abs. 2 aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden bis 31.08.2019.
[4] Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[5] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.09.2019.
[6] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[7] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.09.2019.
[8] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[9] Abs. 5 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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