(1) 1Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

(2) 1Der Pesonalrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

 

(3) 1An der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrates unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. 2In diesem Fall nimmt das Ersatzmitglied teil. 3Das gleiche gilt für sonstige Beschäftigte, die an den Sitzungen des Personalrates teilnehmen.

 

(4) 1In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat betroffenen Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung geben. 2In diesem Fall verlängern sich die entsprechenden Fristen um eine Woche. 3Auf die dienstlichen Verhältnisse ist dabei Rücksicht zu nehmen.

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