1Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich. 2Der Personalrat kann zu den Sitzungen das Büropersonal gemäß § 42 Abs. 3 zur Anfertigung der Sitzungsniederschrift hinzuziehen. [1]3Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 4Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und die Verteilung und Lage der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern Rücksicht zu nehmen. 5Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu unterrichten[2] [Bis 31.08.2019: verständigen].

[1] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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