(1)[2] 1Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. 2Dauert die Amtszeit des Personalrates zum Ende des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes weniger als ein Jahr, ist der Personalrat erst in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

 

(2[3] [Bis 31.08.2019: 1] ) Der Personalrat ist außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes neu zu wählen, wenn

 

1.

mit Ablauf von 30 Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,

 

2.

die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten der Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

 

3.

der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,

 

4.

die Wahl rechtskräftig angefochten worden ist oder

 

5.

der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.

Bis 31.08.2019:

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 nimmt der bisher bestehende Personalrat die Aufgaben bis zur Neuwahl wahr.

 

(3)[4] 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 nimmt der bisher bestehende Personalrat die Aufgaben bis zur Neuwahl wahr. 2Die Neuwahl ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt eines Falles nach Satz I durchzuführen.

 

(4[5] [Bis 31.08.2019: 3] ) 1Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. 2Der Personalrat bestellt den Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe[6]. 3Dieser entsendet bis zur Neuwahl der Gruppe ein Mitglied in den Personalrat. 4Das Mitglied hat bis zur Neuwahl die Befugnisse und Pflichten eines Personalratsmitgliedes und der Gruppenvertretung.[7]

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Abs. 1 eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.09.2019.
[4] Abs. 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[5] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.09.2019.
[6] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[7] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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