(1) 1Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. 2Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes[1] [Bis 31.08.2019: einem entsprechend vertretenen Berufsverband] eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein.

 

(2) 1Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle [Bis 31.08.2019: durch Aushang ] [2]bekannt. 2Der Dienststellenleitung, den Gewerkschaften oder Berufsverbänden, die gültige Wahlvorschläge eingereicht haben, und den Vertretern der sonstigen gültigen Wahlvorschläge ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.[3] [Bis 31.08.2019: Der Dienststellenleitung sowie den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den entsprechend vertretenen Berufsverbänden ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.] Die sonstigen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände erhalten auf Antrag eine Abschrift der Wahlniederschrift.[4]

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden bis 31.08.2019.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[4] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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