1Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand oder besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes[1] [Bis 31.08.2019: die entsprechend vertretenen Berufsverbände] eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. 2§ 20 gilt entsprechend. 3Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleitung.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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