(1) 1Spätestens vier Monate[1] [Bis 31.08.2019: drei Monate] vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. 2In Dienststellen mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten können bis zu vier weitere Mitglieder des Wahlvorstandes bestellt werden. [2]3Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.[3] [Bis 31.08.2019: Zugleich bestimmt er deren Vertreter.]

 

(2) 1Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. 2Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der entsprechend vertretenen Berufsverbände ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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