1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung eine Wahlordnung für die Wahlen zu den Personalvertretungen zu erlassen. 2Sie muß insbesondere Vorschriften enthalten über
1. |
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl, |
2. |
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, |
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die Wahlvorschläge[1] [Bis 31.08.2019: Vorschlagslisten] und die Frist für ihre Einreichung, |
4. |
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung, |
5. |
die Stimmabgabe, |
6. |
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung, |
7. |
die Aufbewahrung der Wahlakten. |
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