(1) 1Bei der obersten Dienstbehörde wird von Fall zu Fall eine Einigungsstelle gebildet. 2Sie besteht aus je zwei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen. 3§ 29 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. 5Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung gestellt werden, muß sich ein Angehöriger jeder von ihr vertretenen Gruppe befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich eine Gruppe. 6Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes.

 

(2) 1Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben. 3Beauftragte einer in der Personalvertretung vertretenen Gewerkschaft dürfen bei den Verhandlungen anwesend sein, wenn die Mehrheit der von der obersten Dienstbehörde oder der von der Personalvertretung benannten Beisitzer dies beantragt.

 

(3) 1Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Angelegenheiten durch mehrheitlichen Beschluß. 2Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. 3Bei dieser erneuten Beschlußfassung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung. 4Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. 5Der Beschluß der Einigungsstelle muß sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten. 6Der Beschluß der Einigungsstelle ist schriftlich zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. 7Er ist für die Beteiligten verbindlich. 8Die Entscheidung der Einigungsstelle soll innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie angerufen wurde, ergehen.

 

(4) 1In den in § 78 Abs. 1 Nrn. 17 und 18, § 80 Abs. 1 Buchst. a und § 84 genannten Angelegenheiten beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. 2Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt und den Beteiligten bekanntgegeben.

 

(5) 1Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig, an Anträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. 2Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. 3§ 43 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. 4Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. 5Dem Vorsitzenden kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden.

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