(1) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

 

a)

Maßnahmen, die den Jugendlichen oder Auszubildenden der Dienststelle dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis, beim Personalrat zu beantragen,

 

b)

darüber zu wachen, daß die zugunsten der Jugendlichen oder Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

 

c)

Beschwerden und Anregungen von Jugendlichen oder Auszubildenden entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken.

2Sie hat die betroffenen Jugendlichen oder Auszubildenden über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.

 

(2) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

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