(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

 

(2) Die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden bilden mit den ihnen nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, wenn auch die nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau und nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind.

 

(3) 1Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt. 2Die oberste Dienstbehörde kann Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklären; die Personalvertretung ist insoweit antragsberechtigt.

 

(4) Mehrere Dienststellen gelten unter den in Absatz 2 enthaltenen Voraussetzungen als eine Dienststelle, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen jeder Dienststelle dies in geheimer Abstimmung beschließt.

 

(5) 1Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes oder eines anderen Landes und der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten nur die nicht im Bundesdienst oder im Dienst eines anderen Landes Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig. 2Bei gemeinsamen Dienststellen des Landes und anderer Körperschaften bilden die Angehörigen der Dienststelle des Landes und der Körperschaften je einen Personalrat.

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