(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.

 

(2) 1Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestimmt der Personalrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. 2Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3, 4 Satz 1, Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 3, §§ 24 und 25 entsprechend.

 

(3) 1Bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht rechtzeitig, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle. 2Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nicht nach, ist ein neuer Wahlvorstand zu bestellen.

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