(1) 1Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Angehörigen aller Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat errichtet ist. 2Mitgliederzahl, Wahl und Zusammensetzung richten sich nach § 15 Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 5.

 

(2) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse und die Pflichten des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder gilt § 53 entsprechend.

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