(1) 1Der Leiter der Dienststelle ist unter Mitteilung der Tagesordnung zu allen Personalversammlungen einzuladen. 2Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen. 3Der Leiter der Dienststelle hat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Personalversammlung über das Personal- und Sozialwesen der Dienststelle zu berichten. 4Auf Verlangen des Personalrates hat der Leiter der Dienststelle an der Personalversammlung teilzunehmen; dies gilt auch für Personalversammlungen, die auf seinen Antrag einberufen worden sind.

 

(2) 1Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, und der Stufenvertretungen sind berechtigt, an der Personalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. 2Der Personalrat hat den Teilnahmeberechtigten die Einberufung der Personalversammlung rechtzeitig mitzuteilen.

 

(3) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, daß sachkundige Personen zu den Versammlungen hinzugezogen werden.

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