(1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen der Dienststelle. 2Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. 3Sie ist nicht öffentlich.

 

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Angehörigen der Dienststelle nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

 

(3) 1Teilversammlungen können auch für einen Teil der Angehörigen der Dienststelle zur Behandlung von Angelegenheiten durchgeführt werden, die ausschließlich diesen Teil der Angehörigen der Dienststelle betreffen. 2Diese Teilversammlungen ersetzen nicht die Personalversammlungen nach Absatz 1.

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