(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

 

(2) 1Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. 2Werden Mitglieder des Personalrates durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.

 

(3) 1Mitglieder des Personalrates, insbesondere des Vorstandes, sind auf Antrag des Personalrates ganz oder teilweise von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Wird über die Freistellung kein Einvernehmen erzielt, entscheidet auf Antrag des Personalrates oder des Leiters der Dienststelle die Einigungsstelle.

 

(4) 1Auf Antrag des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Wahlberechtigten ein Personalratsmitglied,
601 bis 1 000 Wahlberechtigten zwei Personalratsmitglieder,
1 001 bis 2 000 Wahlberechtigten drei Personalratsmitglieder,
2 001 bis 3 000 Wahlberechtigten vier Personalratsmitglieder.

2In Dienststellen mit über 3 000 Wahlberechtigten ist für je angefangene 1 500 Wahlberechtigte ein weiteres Personalratsmitglied ganz freizustellen. 3Eine entsprechende Teilfreistellung mehrerer Mitglieder ist möglich. 4Bei zwei und mehr Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Gruppen entsprechend ihrer Stärke, mindestens jedoch mit einer Freistellung bei mehr als 300 wahlberechtigten Gruppenangehörigen zu berücksichtigen.

 

(5) Mitgliedern des Personalrates und Ersatzmitgliedern, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrates herangezogen werden, ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Personalrates erforderlich sind, auf Antrag Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren.

 

(6) Vom Dienst freigestellte Mitglieder des Personalrates sind in ihrer beruflichen Entwicklung so zu behandeln, als wäre eine Freistellung nicht erfolgt.

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