(1) 1Über jede Verhandlung des Personalrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. 3Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

 

(2) 1Hat der Leiter der Dienststelle, die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder ein nach § 34 Abs. 2, 3, 5 bis 7 Teilnahmeberechtigter an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. 2Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.

 

(3) Die Mitglieder des Personalrates haben das Recht, die Unterlagen des Personalrates jederzeit einzusehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge