(1) 1Die Beschlüsse des Personalrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3Die Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der nach § 34 Abs. 2 bis 6 Teilnahmeberechtigten.

 

(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

 

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlußfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

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