(1) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. 2Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist.

 

(2) 1Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Angehörigen der Dienststelle derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so rückt der nichtgewählte Angehörige der Dienststelle mit der nächsthöheren Stimmenzahl oder der gewählte Ersatzmann nach oder übernimmt die Stellvertretung.

 

(3) Im Falle des § 23 Abs. 2 Buchst. e treten Ersatzmitglieder nicht ein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge