(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch:

 

a)

Ablauf der Amtszeit,

 

b)

Niederlegung des Amtes,

 

c)

Beendigung des Dienstverhältnisses,

 

d)

Ausscheiden aus der Dienststelle,

 

e)

Verlust der Wählbarkeit,

 

f)

Gerichtliche Entscheidung nach § 27,

 

g)

Gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der im § 25 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

 

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; es bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

 

(3) Die Feststellung nach Absatz 1 und 2 trifft der Personalrat.

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