(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch:
a) |
Ablauf der Amtszeit, |
b) |
Niederlegung des Amtes, |
c) |
Beendigung des Dienstverhältnisses, |
d) |
Ausscheiden aus der Dienststelle, |
e) |
Verlust der Wählbarkeit, |
f) |
Gerichtliche Entscheidung nach § 27, |
g) |
Gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der im § 25 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor. |
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; es bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Die Feststellung nach Absatz 1 und 2 trifft der Personalrat.
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