(1) 1Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Vorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. 2Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. 3Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden.

 

(2) 1Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. 2Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter. 3Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten der Dienststelle. 4Absatz 1 gilt entsprechend.

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