(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

 

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass eine Gruppe nach § 16 Abs. 4 keine Vertretung erhält oder die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung gemeinsame Wahl beschließen.

 

(3) 1Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. 3In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; das gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht. 4In diesen Fällen ist in einem getrennten Wahlgang ein Ersatzmann zu wählen.

 

(4) 1Zur Wahl des Personalrates können die Wahlberechtigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. 2Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Gruppe, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. 3In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Gruppenangehörige. 4Die nach § 13 Abs. 3 nicht wählbaren Angehörigen der Dienststelle dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.

 

(5) 1Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. 2Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(6) 1Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen werden. 2Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.

 

(7) Jeder Angehörige der Dienststelle kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

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