(1) 1Sind in der Dienststelle Wahlberechtigte verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. 2Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. 3Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

 

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

 

(3) Eine Gruppe erhält mindestens

  bei weniger als 51 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 1 Vertreter,
  bei 51 bis 200 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 2 Vertreter,
  bei 201 bis 600 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 3 Vertreter,
  bei 601 bis 1 000 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 4 Vertreter,
  bei mehr als 1 000 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 5 Vertreter.
 

(4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Dienststelle umfaßt.

 

(5) Für die Ermittlung der Zahl der auf die einzelnen Gruppen entfallenden Vertreter gilt § 15 Abs. 3 entsprechend.

 

(6) 1Die Geschlechter sollen in jeder Gruppe, mindestens aber im Personalrat insgesamt, entsprechend ihrem Zahlenverhältnis an den Beschäftigten vertreten sein. 2 § 15 Absatz 3 und § 17 gelten entsprechend.

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