(1) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Angehörigen aus einer Person,

21 bis 50 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern,
51 bis 100 Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern,
401 bis 800 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern,
801 bis 1 500 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.

2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 1 500 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000 Wahlberechtigte.

 

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.

 

(3) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der siebte Tag vor dem Erlaß des Wahlausschreibens.

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