(1) 1Der Vorsitzende des Personalrats der Deutschen Rentenversicherung Saarland ist Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 2Der Personalrat der Deutschen Rentenversicherung Saarland wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied, das den Vorsitzenden des Personalrats für die Dauer der Verhinderung als Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung vertritt.

 

(2) Für das Mitglied und das Ersatzmitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

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