(1) 1Die Dienststellenleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. 2Ihr oder ihren Beauftragten ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen.

 

(2) 1Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. 2Sie können Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. 3Der Personalrat hat ihnen die Einberufung der Personalversammlung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe von Versammlungsort und -zeit mitzuteilen.

 

(3) 1An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats mit beratender Stimme teilnehmen. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(4) Der Personalrat oder die Personalversammlung können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige oder kundige Auskunftspersonen hinzuziehen.

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