(1) 1Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. 2Insbesondere dürfen die Wahlberechtigten in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden. 3Die Dienststellenleitung hat sich jeder Einflussnahme auf die Wahl zu enthalten.

 

(2) Die Bestimmungen über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretung (§ 70) gelten für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

 

(3) 1Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. 2Notwendige Versäumnisse von Arbeitszeit infolge der Vorbereitung der Wahl, der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an Personalversammlungen zur Bildung eines Wahlvorstands (§ 16 Abs. 2) oder der Betätigung als Wahlvorstand haben keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. 3Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten die Bestimmungen über Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 4) und Reisekostenerstattung (§ 43 Abs. 4) entsprechend.

 

(4) 1In jedem Wahlvorstand hat in der Regel je ein Wahlvorstandsmitglied Anspruch auf Freistellung bis zu fünf Werktagen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen unter Weiterzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts, soweit die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Wahlvorstands geeignet sind. 2Stehen der Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach Auffassung der Dienststellenleitung zwingende dienstliche Gründe entgegen, hat sie dem Wahlvorstandsmitglied die Teilnahme an einer sachgleichen Veranstaltung zu ermöglichen. 3Die Dienststelle trägt entsprechend § 41 Abs. 4 die durch die Teilnahme entstehenden Kosten.

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