(1) 1Verweigert der Personalrat die Zustimmung oder entspricht die Intendantin oder der Intendant seinen Anträgen nicht, so muss die Angelegenheit innerhalb zweier Wochen nach Abgabe der Erklärung des Personalrats oder der Intendantin oder des Intendanten in einer gemeinsamen Sitzung erörtert werden. 2Ist dabei eine Einigung nicht herbeizuführen, so können beide Seiten die Angelegenheit binnen einer weiteren Woche der Einigungsstelle zur Entscheidung vorlegen.

 

(2) 1Die Einigungsstelle für das ZDF wird bei dem Zentralstudio gebildet. 2§ 75 gilt entsprechend; hierbei entspricht der obersten Dienstbehörde die Intendantin oder der Intendant und der Regierungsgewalt im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 die durch Staatsvertrag zugewiesene Kompetenz der Intendantin oder des Intendanten.

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