(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die seit sechs Monaten bei Dienststellen, für die Personalvertretungen auf der Grundlage der §§ 1 und 95 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gebildet werden, beschäftigt sind. 2Auf Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung finden die Einschränkungen des Satzes 1 keine Anwendung. 3Wählbar sind auch Beschäftigte, die nach § 10 Abs. 2 wahlberechtigt sind. 4Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

 

(2) 1Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wählbar, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat, und verliert im gleichen Zeitpunkt die Wählbarkeit bei der abgebenden Dienststelle. 2Dies gilt nicht, wenn die Rückkehr zur abgebenden Dienststelle binnen weiterer sechs Monate feststeht. 3Bei Beschäftigten in der Berufsausbildung gilt die Zuweisung zu einer anderen Dienststelle als Abordnung.

 

(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung bei ihrer Dienststelle Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

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