(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 200 wahlberechtigten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
201 bis 300 wahlberechtigten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
301 bis 500 wahlberechtigten Beschäftigten aus elf Mitgliedern
501 bis 1000 wahlberechtigten Beschäftigten aus dreizehn Mitgliedern
mehr als 1000 wahlberechtigten Beschäftigten aus fünfzehn Mitgliedern.
 

(2) § 14 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

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