(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten | aus einer Person, |
21 bis 50 wahlberechtigten Beschäftigten | aus drei Mitgliedern, |
51 bis 200 wahlberechtigten Beschäftigten | aus fünf Mitgliedern, |
201 bis 300 wahlberechtigten Beschäftigten | aus sieben Mitgliedern, |
301 bis 500 wahlberechtigten Beschäftigten | aus elf Mitgliedern |
501 bis 1000 wahlberechtigten Beschäftigten | aus dreizehn Mitgliedern |
mehr als 1000 wahlberechtigten Beschäftigten | aus fünfzehn Mitgliedern. |
(2) § 14 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen