(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

 

a)

Ablauf der Amtszeit,

 

b)

erfolgreiche Anfechtung der Wahl,

 

c)

Niederlegung des Amtes,

 

d)

Beendigung des Dienstverhältnisses,

 

e)

Ausscheiden aus der Dienststelle,

 

f)

[1]Verlust der Wählbarkeit, außer, die Abwesenheit beruht auf Elternzeit,

Bis 12.03.2019:

f)

Verlust der Wählbarkeit,

 

g)

gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1,

 

h)

Feststellung nach Ablauf der in § 22 Abs. 1 bezeichneten Frist, daß die oder der Gewählte nicht wählbar war.

 

(2)[2] Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt ferner, wenn eine Beurlaubung ohne Besoldung oder Arbeitsentgelt während der Amtszeit des Personalrats länger als sechs Monate andauert, außer in den Fällen von Elternzeit.

Bis 12.03.2019:

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt ferner, wenn eine Beurlaubung ohne Besoldung oder Arbeitsentgelt während der Amtszeit des Personalrats länger als sechs Monate andauert.

 

(3) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Mitglied der Gruppe, für die es gewählt wurde.

[1] Buchst. f) geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 13.03.2019.
[2] Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 13.03.2019.

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