(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, müssen über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen bewahren, soweit diese nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

 

(2) 1Die Schweigepflicht besteht nicht für die Mitglieder der jeweils zuständigen Personalvertretungen untereinander sowie gegenüber der zuständigen Schwerbehindertenvertretung; sie entfällt ferner gegenüber den vorgesetzten Dienststellen, den bei ihnen gebildeten Stufenvertretungen nach diesem Gesetz und nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) sowie der Einigungsstelle, wenn diese Stellen von der Personalvertretung angerufen worden sind. 2§ 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bleibt unberührt.

 

(3)[2] Für die elektronische Übermittlung nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund von § 118 Abs. 1 erlassenen Wahlordnungen dürfen ausschließlich technische Einrichtungen verwendet werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[2] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2023.

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