1Die Regionale Landesämter für Schule und Bildung[2] [Bis 30.11.2020: Landesschulbehörde], die das Landesamt für Steuern und die Polizeibehörden, bei denen Bezirkspersonalräte bestehen, treten in Verfahren nach den §§ 70 und 72 an die Stelle der übergeordneten Dienststelle und der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für Maßnahmen, für die ihnen oder den ihnen nachgeordneten Dienststellen die Entscheidungsbefugnis durch Rechtsvorschriften, durch Beschluss der Landesregierung oder durch die oberste Landesbehörde übertragen worden ist. 2Eine Beteiligung des Hauptpersonalrats entfällt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Neuordnung des nachgeordneten Bereichs im Geschäftsbereich des Kultusministeriums. Anzuwenden ab 01.12.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Neuordnung des nachgeordneten Bereichs im Geschäftsbereich des Kultusministeriums. Anzuwenden ab 01.12.2020.

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