(1) 1Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 22 bis 41 entsprechend. 2Abweichend von § 39 Abs. 3 Satz 3 sind für Stufenvertretungen unter Berücksichtigung der Zahl der Beschäftigten des jeweiligen Geschäftsbereichs in der Regel freizustellen bei regelmäßig

300 bis 600 Beschäftigten 1 Mitglied,
601 bis 1 000 Beschäftigten 2 Mitglieder,
bis 10 000 Beschäftigten je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte weitere Mitglieder zu einem Fünftel,
über 10 000 Beschäftigten je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte weitere Mitglieder zu einem Fünftel.

3Die Höchstzahl der Freistellungen beträgt fünf. 4Es können mehrere Teilfreistellungen zusammengefasst werden.

 

(2) Ist eine Stufenvertretung aufgelöst oder ihre Wahl mit Erfolg angefochten, so bestellt die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Wahlvorstand.

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