(1) 1Bei den unteren Schulaufsichtsbehörden wird eine Stufenvertretung für die Lehrkräfte gebildet. 2Sie besteht aus Fachgruppen. 3Je eine Fachgruppe bilden

 

1.

Grund-, Haupt- und Realschulen,

 

2.

Sonderschulen,

 

3.

Gymnasien und Studienkollegs,

 

4.

Gesamtschulen,

 

5.

Berufliche Schulen.

 

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Fachgruppen bestehen bei

5 bis 50 Wahlberechtigen aus einem Vertreter,

51 bis 100 Wahlberechtigten aus zwei Vertretern,

101 bis 300 Wahlberechtigten aus drei Vertretern,

301 bis 600 Wahlberechtigten aus fünf Vertretern,

601 bis 1 000 Wahlberechtigen aus sieben Vertretern.

2Erhöht sich die Anzahl der Wahlberechtigten der jeweiligen Fachgruppe über 1000 um mehr als 200 Wahlberechtigte, so erhöht sich die Anzahl der Vertreter in der Fachgruppe um zwei weitere Vertreter. 3Die Höchstzahl der Mitglieder des Lehrerbezirkspersonalrats beträgt 27. 4In dem Lehrerbezirkspersonalrat erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter in jeder Fachgruppe. 5Im übrigen gilt § 14 entsprechend.

 

(3) Sofern nicht Lehrkräfte an mehreren Schulen eingesetzt sind, gelten sie als Beschäftigte der Fachgruppe, an der sie überwiegend tätig sind.

 

(4) Die Beschäftigten mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung gehören derjenigen Fachgruppe an, die aus den Lehrkräften ihrer Schulart gebildet wird.

 

(5) Die nicht in Absatz 1 genannten Beschäftigten wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalrat wahlberechtigt sind.

 

(6) 1Der Lehrerbezirkspersonalrat hat Angelegenheiten, die lediglich eine Fachgruppe betreffen, den Vertretern dieser Gruppe zur selbständigen Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. 2Für Beschlüsse, die innerhalb der Fachgruppe lediglich eine Gruppe im Sinne von § 14 betreffen, gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.

 

(7) 1Bei der Kultusministerin wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet. 2Er besteht aus den in Absatz 1 genannten Fachgruppen.

 

(8) 1Die Fachgruppen bestehen bei

5 bis 500 Wahlberechtigten aus einem Vertreter,

501 bis 1 000 Wahlberechtigten aus zwei Vertretern,

1 001 bis 3 000 Wahlberechtigten aus drei Vertretern,

3 001 bis 6 000 Wahlberechtigten aus fünf Vertretern,

6 001 bis 10 000 Wahlberechtigten aus sieben Vertretern.

2Erhöht sich die Anzahl der Wahlberechtigten der jeweiligen Fachgruppe über 10 000 um mehr als 2000 Wahlberechtigte, so erhöht sich die Anzahl der Vertreter in der Fachgruppe um zwei weitere Vertreter. 3Die Höchstzahl der Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates beträgt 27. 4In dem Lehrerhauptpersonalrat erhält jede Gruppe nach § 14 mindestens einen Vertreter in jeder Fachgruppe. 5Im übrigen gilt § 14 und Absatz 6 entsprechend.

 

(9) Die in Absatz 1 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde die Kultusministerin ist, wählen einen eigenen Hauptpersonalrat (K).

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