(1) In Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Beschäftigten seiner Dienststelle kann der Personalrat in personellen und sozialen Angelegenheiten, die nach §§ 68 und 69 der Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen, die die Beschäftigten insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

 

(2) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 68 Abs. 3 kann ein Antrag nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden.

 

(3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 68 Abs. 4 kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden.

 

(4) 1Der Antrag des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzulegen. 2Der Leiter der Dienststelle kann verlangen, daß der Personalrat ihn begründet. 3Der Leiter der Dienststelle hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. 4Ist er in der beantragten Angelegenheit nicht entscheidungsbefugt, hat er den Antrag unverzüglich mit einer Stellungnahme an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten.

 

(5) 1Stimmt der Leiter der Dienststelle dem Antrag des Personalrats nicht zu, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 62 Abs. 3 bis 8 und § 64. 2Der Leiter der Dienststelle hat die Ablehnung zu begründen und den Personalrat, im Falle des Absatzes 4 Satz 4 auch den Leiter der betreffenden Dienststelle, schriftlich unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.

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