Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. |
Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen, zu beantragen, |
2. |
darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden, |
3. |
sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen, |
4. |
Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken, |
5. |
die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger Schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen, zu fördern, |
6. |
Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen, |
7. |
die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern, |
8. |
mit der Jugend- und Ausbildungsvertretung zur Förderung der Belange der von ihr vertretenen Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten. |
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