(1) 1Der Leiter der Dienststelle kann an allen Personalversammlungen teilnehmen. 2An Personalversammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind, hat er teilzunehmen. 3§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend. 4§ 42 Abs. 2 bleibt unberührt. 5Er ist unter Übersendung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen; Ort und Zeit der Personalversammlung sind mitzuteilen. 6Ihm oder seinem Beauftragten ist auf Antrag in der Personalversammlung das Wort zu erteilen.

 

(2) 1Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. 2Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. 3Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen.

 

(3) 1An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats mit beratender Stimme teilnehmen. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

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