(1) Es werden Personalräte gebildet bei

 

1.

den kommunalen Berufsfeuerwehren,

 

2.

dem Hessischen Landeskriminalamt,

 

3.

dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium,

 

4.

den Polizeipräsidien,

 

5.

[1]dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik.

Bis 23.11.2021:

5.

dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung,

6.[2]

 

6.

der Polizeiakademie Hessen für das Stammpersonal der Polizeiakademie.

 

(2) 1Die in Abs. 1 genannten Dienststellen gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. 2In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 kann sich der Dienststellenleiter auch durch den leitenden Beamten dieser Dienststelle vertreten lassen.

 

(3) § 7 Abs. 3 gilt nicht im Bereich der Polizei.

[1] Nr. 5 geändert durch 3. DRÄndG. Anzuwenden ab 24.11.2021.
[2] Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze. Aufgehoben durch Zweites Gesetz zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden vom 23.12.2009 bis 31.12.2021.

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