(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 13 geordnet werden, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen beschließt.

 

(2) 1Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. 2Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. 3Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.

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